Satzung der Diesterweg Hochschule e.V.

Präambel:
Die Diesterweg Hochschule möchte einen Beitrag leisten zur Gestaltung einer humanen, gerechten, lebenswerten und an ökologischen Zielen orientierten Zukunft. Nur eine durch Forschung, Fort-, Aus- und Weiterbildung ständig erweiterte Entwicklung der Gesellschaft, ermöglicht gemeinschaftliches, sinnstiftendes, nachhaltiges und verantwortliches Handeln.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Diesterweg Hochschule e.V. 
Er setzt die erfolgreiche Arbeit des 1922 gegründeten Vereins fort. 
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben
Die Arbeit der Diesterweg Hochschule basiert auf drei Säulen, die miteinander vernetzt sind.

Bildung: Kinder und Jugendliche
Die physische und psychische Unversehrtheit von Kindern ist uns Verpflichtung. Die heutige Welt stellt Kinder und ihre Erwachsenen vor Aufgaben, für deren pädagogische Lösungen es keine historischen Vorbilder gibt. Die Wandlung vom „Wissensvermittler Schule“ zum „Inspirationsort lustvollen Lernens“ hat oberste Priorität. Die Diesterweg Hochschule sieht sich hier als Schnittstelle zwischen Kindern, Eltern und PädagogInnen und WissenschaftlerInnen.

Erwachsenenbildung
Der Übergang vom postindustriellen Zeitalter (mit einem statischen Arbeits- und Beschäftigungsmarkt) in eine von Informations- und Kommunikationstechnologie geprägte Gesellschaft braucht ein Bildungs- und Weiterbildungswesen, das die Gestaltungsfähigkeit und Verantwortung des Einzelnen schult. Die Diesterweg Hochschule bietet Programme und Seminare für lebenslanges Lernen, eingebettet in eine weltweit vernetzte Gesellschaft. Menschen jeden Alters werden gefördert und gefordert, sinnstiftende Inhalte werden angeboten und individuelle Potenziale gestärkt, um so gesellschaftliche Teilhabe zu garantieren.

Kooperationen, Forschung, Kongresse, Publikationen
Im Sinne einer gemeinschaftlichen gesellschaftlichen Entwicklung setzt die Diesterweg Hochschule auf Zusammenarbeit und Kooperation mit Institutionen, Bildungseinrichtungen und Universitäten, in denen ähnliche Ziele verfolgt oder deren Arbeit eine sinnvolle Ergänzung darstellt. Die Diesterweg Hochschule unterstützt die Veröffentlichung von Publikationen, die die Debattenkultur in der Gesellschaft fördert.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen.
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
- Ordentliche Mitglieder: Das sind alle natürlichen, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
- Fördernde Mitglieder: Das sind ebenfalls alle natürlichen, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes an Mitglieder verliehen, die für den Verein Besonderes geleistet haben.
Ordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Der Beitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Fördernde Mitglieder zahlen einen in ihrem Ermessen liegenden Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann für fördernde Mitglieder einen jährlichen Mindestbeitrag festlegen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt, ausgenommen die Ehrenmitgliedschaft, durch Entscheidung des Vorstandes aufgrund einer Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet hierbei mit einfacher Mehrheit.
Der gesamte Vereins-Schriftverkehr kann durch elektronische Post erfolgen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich, unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
aa) wenn Mitglieder gegen das Ansehen und die Reputation des Vereins verstoßen haben.
bb) trotz wiederholter Mahnung ihrer Beitragspflicht für mehr als ein Jahr nicht nachgekommen sind.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und ist den betreffenden Mitgliedern schriftlich mitzu-teilen. Binnen vier Wochen kann gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

§6 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung
Alle ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Dazu werden alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per Mail eingeladen. Einberufen werden die Versammlungen vom Vorstand.
Die Mitgliederversammlung tritt auch zusammen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt. Hierbei sind Gründe darzulegen.
Auf der regulären Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erläutert der Vorstand den Tätigkeits- und Kassenbericht. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung. Die Wahl des Vorstandes findet turnusgemäß ebenfalls auf der regulären Jahreshauptversammlung des jeweiligen Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitglieder zuzuleiten.
Die Mitgliederversammlung ist mit den Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.

§8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- einem/einer StellvertreterIn
- dem/der SchatzmeisterIn
- der/der SchriftführerIn sowie
- einem/einer BeisitzerIn.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und sein/seine StellvertreterIn. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Fällt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernehmen die verbliebenen Vorstands-mitglieder seine/ihre Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist den Mitgliedern gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Vorstandsbeschlüsse können per elektronischer Post gefasst werden, diese sind zu archivieren.
Der Vorstand, bzw. einzelne Mitglieder können abberufen werden, wenn ihnen auf einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen aus-gesprochen wird, die Abberufung verlangt und beschlossen wird sowie ein neuer Vorstand bzw. einzelne Mitglieder gewählt sind.
Der Vorstand kann eine/einen GeschäftsführerIn einstellen. Der/die eingestellte GeschäftsführerIn kann Mitglied des Vorstandes sein. Im Rahmen dieser Einstellung kann der/die GeschäftsführerIn oder das Vorstandsmitglied eine Vergütung erhalten.

§9 Satzungsänderungen
Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag verändert werden. Einer Änderung des Vereinszwecks müssen alle anwesenden Mitglieder zustimmen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanz- und Gerichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hierzu muss mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, übernimmt der Vorstand die Liquidation des Vereins.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Kultur. Hierzu ist vorher eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts für Körperschaften einzuholen.

§11 Schlussbestimmung
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung resultierenden Streitigkeiten, auch über deren Rechtsbeständigkeit, ist Berlin, der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.08.2018 neu gefasst.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Rolf Barth, 1. Vorsitzender
Elke Brüsch, stellvertr. Vorsitzende